Satzung des VFJU e.V.
Vereinssatzung
Verein zur Förderung der Jugendkultur und Umweltbildung e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein soll mit dem Namen „Verein zur Förderung der Jugendkultur und Umweltbildung e.V.“ in den Vereinsregister eingetragen werden. Vereinssitz ist Münster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung a) der Jugendhilfe, b) der Kultur c) der allgemeinen politischen Bildung und d) der Umweltbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung der Jugendhilfe
In Form von lokalen nachbarschaftlichen Aktivitäten wie allgemein zugänglichen gemeinschaftlichen Freizeitprogrammen, wie z.B. Spieleabenden oder aktivierenden Workshopprogrammen. Ferner durch kulturelle Angebote, s. b) und Bildungsangebote siehe c) und d).
b) Förderung der Kultur
Insbesondere die Subkulturen Genres, die vor allem in Münster stark vertreten, aber wenig zugänglich für das allgemeine Publikum sind, stehen im Mittelpunkt der Vereinsaktivitäten. Dies reicht z.B. von HipHop bis Singer-Songwriter Musik, die zu großen Teilen in relativ abgeschlossenen Räumen stattfindet. Diese Genres dem allgemeinen Publikum zugänglich zu machen steht im Mittelpunkt der Kulturförderung des Vereins. Dies wird vorrangig sowohl durch Kulturbildung als durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen verfolgt. Daneben bietet er unterstützende Formate an, um Menschen, die bisher nicht als Künstler oder ähnliches tätig sind, als „Kreativschaffende“ zu unterstützen, sie so künstlerisch zu befähigen und ihnen die Mitwirkung zu ermöglichen.
c) Förderung der allgemeinen politischen Bildung
Im Rahmen von Workshops, Vorträgen, Diskussionsrunden und ähnlichen Formaten wirbt der Verein für eine kritische Auseinandersetzung und den Dialog zu aktuellen Zeitgeschehen wie auch grundlegenden Themen. Dabei versteht der Verein sich explizit nicht als Interessenvertretung oder ähnliches. Im Mittelpunkt steht klar, die Ermöglichung und Anregung der gesellschaftlichen Debatte im humboldtschen Sinne.
d) Förderung der Umweltbildung
Als einen besonderen Schwerpunkt der allgemeinen politischen Bildung fungiert die Umweltbildung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der unter §2 gesetzten Zwecke mitarbeiten will. Bei der Mitgliedschaft ist zu unterscheiden zwischen:
a) aktiver Mitgliedschaft. Bedingung der Aufnahme eines aktiven Mitglieds ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit sowie die Zahlung des Jahresbeitrags von mind. 60 €. Aktive Mitglieder verfügen bei Mitgliederversammlungen über das Stimmrecht und dürfen in den Vorstand gewählt werden.
b) Fördermitgliedschaft. Bedingung der Aufnahme eines Fördermitglieds ist die Zahlung des Jahresbeitrags von mind. 200 €. Fördermitglieder verfügen bei Mitgliederversammlungen über kein Stimmrecht und dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Ein Austritt ist zum jeweils ersten des Monats dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Falls ein Mitglied gegen die Vereinsziele verstößt, kann der Vorstand dieses Mitglied kommissarisch ausschließen. Rechtskräftig ist der Ausschluss erst durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt die Mitgliedschaft nach 3 Monaten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
Alle Vereinsangelegenheiten werden durch die Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch Satzung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung ist gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung wird mindestens ein Mal pro Jahr durch den Vorstand einberaumt. Einladung und Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher per Mail mitzuteilen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand dann einzuberufen, wenn dies durch einen schriftlichen Antrag von mind. 1/3 der Vereinsmitglieder gefordert wird.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist dann gegeben, wenn mind. 1/2 der aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei Nicht-Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist eine Folgeversammlung der aktiven Mitglieder einzuberufen, die dann – unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen – beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen/e Versammlungsleiter/in und eine/n Schriftführer/in durch einfache Mehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl des Vereinsvorstands für zwei Jahre durch einfache Mehrheit
- Wahl des/der Kassenprüfers/in durch einfache Mehrheit
- Beschließung über die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder durch einfache Mehrheit
- Beschließung über Satzungsänderungen durch 2/3-Mehrheit
- Beschließung der Änderung des Vereinszwecks durch Zustimmung aller anwesenden aktiven
Vereinsmitglieder
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts durch den Vorstand
- Entgegennahme des Prüfungsberichts durch den/die Kassenprüfers/in
- Beschließung des Vereinshaushalts
- Beschließung über die Entlastung des Vorstands
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 9 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „GGUA Flüchtlingshilfe e.V.“, Hafenstraße 3-5 in 48153 Münster, der es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig oder mildtätig zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.